Mindestanforderungen an Pseudotuberkulose-Überwachungsprogramme

Mindestanforderungen an Pseudotuberkulose-Überwachungsprogramme
(zur gegenseitigen bundesweiten Anerkennung)

Erarbeitet in einem Workshop am 15.03.2017, im LHL Kassel
Ziel
Unabhängig von speziellen Regelungen in den einzelnen Bundesländern müssen die unter dem Punkt – Mindestanforderungen – gestellte Vorgehensweise bei der Sanierung der Pseudotuberkulose bei Schaf und Ziege eingehalten werden um eine gegenseitige Anerkennung des Bestandsstatus „Pseudotuberkulose-unverdächtig“ zu gewährleisten. Länderindividuelle Ausgestaltung der Sanierungsprogramme sind möglich sofern sie die Mindestanforderungen nicht beeinflussen oder eine gegenseitige Anerkennung verhindern.

Nicht geregelt und somit bundeslandspezifisch ist:
– das Heranführen des spezifischen Betriebes an die Anerkennungsphase (d.h. die Vorbereitung der Sanierung)
– die Höhe und evtl. Kofinanzierung der notwendigen Untersuchungskosten
– wer die Untersuchung durchführt
– wer den Status des Bestandes zertifiziert

DVG-Konsiliarlaboratorium für Pseudotuberkulose (Corynebacterium pseudotuberkulosis)
Bundesweite Zuständigkeit bei serologisch fraglichen Proben bzw. Nachbeprobungen (von negativen Tieren)
Das Ergebnis des Konsiliarlaboratorium ist bindend.
Ausschreibung läuft, Bewerber und gegenwärtiger Ansprechpartner ist:
Chemisches Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart
Schaflandstraße 3/ 2 und 3/ 3, 70736 Fellbach
Postfach 1206, 70702 Fellbach
Hr. Dr. Sting, Reinhard.Sting@cvuas.bwl.de
Fr. Dr. Polley; Birgitta.Polley@cvuas.bwl.de

Mindestanforderungen
In den einzelnen Bundesländern werden die nachfolgenden Mindestanforderungen zur Erlangung des Status „Pseudotuberkulose-unverdächtig“ in die laufenden Programme integriert bzw. bei deren Neufassung berücksichtigt. Als Orientierung kann die „Thüringer Richtline zur Bekämpfung der Pseudotuberkulose“ genutzt werden. Als Herde bzw. Betrieb gelten Tiergruppen mit einer eigenen VVO-Nr. Somit können einzelne Betriebsstätten eines Bestandes als eigenständig behandelt werden.

Erlangung des Status Pseudotuberkulose-unverdächtiger Bestand erfolgt durch dreimalige klinische Untersuchung (adspektorisch und palpatorisch) aller Schafe und Ziegen des Bestandes ab einem Alter von zwölf Monaten im Abstand von jeweils sechs Monaten. Deuten keine klinischen Veränderungen der Lymphknoten auf Pseudotuberkulose hin, erfolgt die serologische Untersuchung (Achtung: keine Poolproben) im Abstand von jeweils zwölf Monaten aller über zwölf Monate alten Schafe und Ziegen des Bestandes (zu Beginn und am Ende der Anerkennungsphase). Im Sanierungsbetrieb vorhandene Kameliden werden zu den Kontrollterminen ebenfalls adspektorisch und palpatorisch untersucht. Werden serologische Untersuchungen durchgeführt, muss dazu ein nachweislich für Kameliden geeigneter ELISA genutzt werden. Beim Auftreten von Abszessen sind diese mikrobiologisch abzuklären.

Aufrechterhaltung des Status Pseudotuberkuloseunverdächtiger Bestand durch eine jährliche klinische Untersuchung (adspektorisch und palpatorisch) aller Schafe und/oder Ziegen des Bestandes. In Beständen, die bei drei jährlichen serologischen Untersuchungen in Folge ausschließlich negative Untersuchungsergebnisse vorliegen haben, kann das Untersuchungsintervall für die serologische Untersuchung aller Tiere des Bestandes auf 24 Monate verlängert werden oder eine jährliche Untersuchung einer repräsentativen Stichprobe (Friedrich-Löffler-Institut Riems: Epidemiologische Untersuchungen an Tierpopulationen – Ein Leitfaden zur Bestimmung von Stichprobenumfängen). Die Stichprobe muss die Erkennung einer Prävalenz von 5% mit 95 % Sicherheit gewährleisten. Alle Böcke und die ältesten weiblichen Tiere sollten in der Stichprobe enthalten sein. Bei positiven Befunden (klinisch, serologisch), bei Überschreitung des Untersuchungszeitraumes Ruht der Bestandsstatus bis zur Klärung des Sachverhaltes bzw. der Neubeprobung. In einen „Pseudotuberkulose-unverdächtigen Bestand“ dürfen nur Tiere aus Pseudotuberkulose-unverdächtigen Beständen verbracht werden (gegenseitige Anerkennung bei Einhaltung der Mindestanforderungen) Verliert ein Bestand seinen Status beginnt das Verfahren von vorn.

Übergangsregel (bis Ende 2018)
In dieser Zeit ist der Verkauf von Tieren aus Beständen, die bereits mit negativem Ergebnis klinisch untersucht sind aber noch keinen Status haben möglich, von diesen Tieren muss eine negative serologische Untersuchung vorliegen; bei Tieren mit einem Alter < 6 Monate muss die Mutter serologisch negativ sein.
Dr. Karl-Heinz Kaulfuß
1. Vorsitzender der DVG-Fachgruppe: Krankheiten kleiner Wiederkäuer Brambach, den 11.10.2017